§ 1826 BGBHaftung des Betreuers
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1826, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1826 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1826 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1821 BGB Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- § 1822 BGB Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
- § 1823 BGB Vertretungsmacht des Betreuers
- § 1824 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht
- § 1825 BGB Einwilligungsvorbehalt
- § 1826 BGB Haftung des Betreuers
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