§ 1822 BGBAuskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1822, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1822 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1822 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1821 BGB Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- § 1822 BGB Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
- § 1823 BGB Vertretungsmacht des Betreuers
- § 1824 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht
- § 1825 BGB Einwilligungsvorbehalt
- § 1826 BGB Haftung des Betreuers
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