§ 1824 BGBAusschluss der Vertretungsmacht
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3: Rechtliche Betreuung › Untertitel 2: Führung der Betreuung › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:
- 1.
- bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
- 2.
- bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
- 3.
- bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) § 181 bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1824, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1824 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1824 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1821 BGB Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
- § 1822 BGB Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen
- § 1823 BGB Vertretungsmacht des Betreuers
- § 1824 BGB Ausschluss der Vertretungsmacht
- § 1825 BGB Einwilligungsvorbehalt
- § 1826 BGB Haftung des Betreuers
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