§ 1775 BGBMehrere Vormünder
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1775, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1775 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1775 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1773 BGB Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
- § 1774 BGB Vormund
- § 1775 BGB Mehrere Vormünder
- § 1776 BGB Zusätzlicher Pfleger
- § 1777 BGB Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
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