§ 1774 BGBVormund
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.
- eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.
- ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.
- das Jugendamt.
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.
- ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.
- das Jugendamt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1774, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1774 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1774 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1773 BGB Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds
- § 1774 BGB Vormund
- § 1775 BGB Mehrere Vormünder
- § 1776 BGB Zusätzlicher Pfleger
- § 1777 BGB Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
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