Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1773 BGBVoraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › Kapitel 1: Bestellte Vormundschaft › Unterkapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1773 BGB (amtliche Fassung)

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn

1.
er nicht unter elterlicher Sorge steht,
2.
seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
3.
sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.

(2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1773, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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