Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1687a BGBEntscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1687a BGB (amtliche Fassung)

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1687a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1687a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1687a Abs. 1 S. 1 BGB

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