§ 1686a BGBRechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
- 1.
- ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
- 2.
- ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1686a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1686a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1686a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Elterliche Sorge“
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht
- § 1626e BGB Unwirksamkeit
- § 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631a BGB Ausbildung und Beruf
- § 1631b BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
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