§ 1681 BGBTodeserklärung eines Elternteils
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1681, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1681 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1681 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Elterliche Sorge“
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht
- § 1626e BGB Unwirksamkeit
- § 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631a BGB Ausbildung und Beruf
- § 1631b BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
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