Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1677 BGBBeendigung der Sorge durch Todeserklärung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1677 BGB (amtliche Fassung)

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1677, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1677 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1677 Abs. 1 S. 1 BGB

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