Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1675 BGBWirkung des Ruhens

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1675 BGB (amtliche Fassung)

Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1675, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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