Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1674 BGBRuhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1674 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1674, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1674 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1674 Abs. 1 S. 1 BGB

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