§ 1648 BGBErsatz von Aufwendungen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1648, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1648 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1648 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Elterliche Sorge“
- § 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze
- § 1626a BGB Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1626b BGB Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- § 1626c BGB Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- § 1626d BGB Form; Mitteilungspflicht
- § 1626e BGB Unwirksamkeit
- § 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge
- § 1628 BGB Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
- § 1629 BGB Vertretung des Kindes
- § 1629a BGB Beschränkung der Minderjährigenhaftung
- § 1630 BGB Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
- § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
- § 1631a BGB Ausbildung und Beruf
- § 1631b BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.