Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1648 BGBErsatz von Aufwendungen

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1648 BGB (amtliche Fassung)

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1648, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1648 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1648 Abs. 1 S. 1 BGB

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