Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1639 BGBAnordnungen des Erblassers oder Zuwendenden

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 5: Elterliche Sorge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1639 BGB (amtliche Fassung)

(1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1639, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1639 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1639 Abs. 1 S. 1 BGB

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