Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1615n BGBKein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1615n BGB (amtliche Fassung)

Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1615n, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1615n BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1615n Abs. 1 S. 1 BGB

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