§ 1615n BGBKein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1615n, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1615n BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1615n Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“
- § 1615a BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- § 1615m BGB Beerdigungskosten für die Mutter
- § 1615n BGB Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
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