§ 1615a BGBAnwendbare Vorschriften
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1615a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1615a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1615a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“
- § 1615a BGB Anwendbare Vorschriften
- § 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
- § 1615m BGB Beerdigungskosten für die Mutter
- § 1615n BGB Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
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