Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1615m BGBBeerdigungskosten für die Mutter

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 3: Unterhaltspflicht › Untertitel 2: Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1615m BGB (amtliche Fassung)

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1615m, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1615m BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1615m Abs. 1 S. 1 BGB

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