§ 1586 BGBWiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 5: Ende des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1586, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1586 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1586 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 5: Ende des Unterhaltsanspruchs“
- § 1586 BGB Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
- § 1586a BGB Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
- § 1586b BGB Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
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