§ 1585c BGBVereinbarungen über den Unterhalt
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 4: Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1585c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1585c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1585c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Gestaltung des Unterhaltsanspruchs“
- § 1585 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1585a BGB Sicherheitsleistung
- § 1585b BGB Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt
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