§ 1585a BGBSicherheitsleistung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 4: Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1585a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1585a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1585a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 4: Gestaltung des Unterhaltsanspruchs“
- § 1585 BGB Art der Unterhaltsgewährung
- § 1585a BGB Sicherheitsleistung
- § 1585b BGB Unterhalt für die Vergangenheit
- § 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt
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