Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1586b BGBKein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 7: Scheidung der Ehe › Untertitel 2: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten › Kapitel 5: Ende des Unterhaltsanspruchs

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1586b BGB (amtliche Fassung)

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1586b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1586b BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 5: Ende des Unterhaltsanspruchs“

  • § 1586 BGB Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
  • § 1586a BGB Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
  • § 1586b BGB Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

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