§ 1413 BGBWiderruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1413, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1413 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1413 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1409 BGB Beschränkung der Vertragsfreiheit
- § 1410 BGB Form
- § 1411 BGB Eheverträge Betreuter
- § 1412 BGB Wirkungen gegenüber Dritten
- § 1413 BGB Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
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