§ 1411 BGBEheverträge Betreuter
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
(2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1411, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1411 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1411 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1409 BGB Beschränkung der Vertragsfreiheit
- § 1410 BGB Form
- § 1411 BGB Eheverträge Betreuter
- § 1412 BGB Wirkungen gegenüber Dritten
- § 1413 BGB Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
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