§ 1412 BGBWirkungen gegenüber Dritten
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
- 1.
- gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder
- 2.
- gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1412, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1412 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1412 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit
- § 1409 BGB Beschränkung der Vertragsfreiheit
- § 1410 BGB Form
- § 1411 BGB Eheverträge Betreuter
- § 1412 BGB Wirkungen gegenüber Dritten
- § 1413 BGB Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
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