Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 138 BGBSittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 138 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 138, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Katharina Vogt am 24.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 138 BGB?

§ 138 BGB zieht eine Grenze fuer die Vertragsfreiheit. Ein Rechtsgeschaeft, das gegen die guten Sitten verstoesst, ist nichtig. Damit schuetzt die Norm grundlegende Wertvorstellungen der Rechtsordnung und die schwaechere Vertragspartei.

Absatz 1 enthaelt die allgemeine Regel: Sittenwidrig ist ein Geschaeft, das gegen das Anstandsgefuehl aller billig und gerecht Denkenden verstoesst. Das kann sich aus dem Inhalt, dem Zweck oder den Umstaenden ergeben.

Absatz 2 regelt den Sonderfall des Wuchers. Er verlangt zwei Elemente:

  • ein auffaelliges Missverhaeltnis zwischen Leistung und Gegenleistung
  • die Ausbeutung einer Schwaechesituation, etwa einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des mangelnden Urteilsvermoegens oder einer erheblichen Willensschwaeche

Liegt ein besonders grobes Missverhaeltnis vor, schliessen die Gerichte haeufig auf eine verwerfliche Gesinnung. Dann kann ein wucheraehnliches Geschaeft schon nach Absatz 1 nichtig sein, ohne dass alle Merkmale des Absatzes 2 vorliegen.

Rechtsfolge ist die Nichtigkeit von Anfang an. Bereits erbrachte Leistungen koennen ueber das Bereicherungsrecht nach § 812 BGB zurueckverlangt werden. Bei Teilnichtigkeit kann der Rest des Geschaefts nach § 139 BGB ebenfalls betroffen sein.

Zur Abgrenzung: § 134 BGB betrifft den Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot, § 138 den Verstoss gegen die guten Sitten. Bei Willensmaengeln durch Taeuschung greift § 123 BGB. Der Bundesgerichtshof nimmt bei Darlehen ein auffaelliges Missverhaeltnis oft an, wenn der Vertragszins den marktueblichen Zins relativ um rund das Doppelte uebersteigt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Kreditvermittler gewaehrt einer Person in finanzieller Notlage ein Darlehen zu einem effektiven Jahreszins, der weit ueber dem marktueblichen Niveau liegt. Er nutzt bewusst aus, dass die Person dringend Geld braucht und keine andere Finanzierung bekommt. Ein solches Geschaeft ist als Wucher nach § 138 Absatz 2 BGB nichtig. Die Person muss den ueberhoehten Zins nicht zahlen und kann bereits gezahlte Betraege zurueckfordern.

Häufige Fragen zu § 138 BGB

Wann ist ein Vertrag sittenwidrig?

Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn er nach Inhalt, Zweck oder Umstaenden gegen das Anstandsgefuehl aller billig und gerecht Denkenden verstoesst. Typische Faelle sind Wucher, die Knebelung eines Vertragspartners oder die Ausnutzung einer Notlage.

Was ist der Unterschied zwischen Wucher und Sittenwidrigkeit?

Wucher nach Absatz 2 ist ein besonders geregelter Fall der Sittenwidrigkeit. Er verlangt ein auffaelliges Missverhaeltnis und die Ausbeutung einer Schwaechesituation. Absatz 1 erfasst darueber hinaus alle sonstigen sittenwidrigen Geschaefte.

Was passiert mit einem sittenwidrigen Vertrag?

Er ist von Anfang an nichtig. Beide Seiten muessen bereits erhaltene Leistungen in der Regel zurueckgeben. Je nach Fall kann auch nur ein Teil des Vertrags betroffen sein.

Ab wann ist ein Zins wucherisch?

Es kommt auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung sieht ein auffaelliges Missverhaeltnis haeufig, wenn der vereinbarte Zins den marktueblichen Zins relativ um etwa das Doppelte uebersteigt. Neben dem Zins spielt auch die Ausnutzung der Lage eine Rolle.

So zitierst du diese Norm
§ 138 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 138 Abs. 1 S. 1 BGB

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