§ 134 BGBGesetzliches Verbot
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 2: Willenserklärung
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 134, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 134 BGB?
§ 134 BGB zieht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit eine Grenze: Was das Gesetz verbietet, soll auch zivilrechtlich keinen Bestand haben. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich aus dem Verbotsgesetz nichts anderes ergibt.
Voraussetzungen
- Rechtsgeschäft: Ein Vertrag oder ein einseitiges Geschäft wie eine Kündigung.
- Gesetzliches Verbot: Eine Rechtsnorm, die das Geschäft als solches untersagt. Das können Strafgesetze, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder berufsrechtliche Verbote sein.
- Kein abweichender Gesetzeszweck: Die Nichtigkeit tritt nur ein, wenn der Zweck des Verbots sie verlangt. Richtet sich das Verbot nur gegen eine Vertragspartei oder nur gegen die Umstände des Geschäfts, bleibt der Vertrag häufig wirksam.
Rechtsfolge
Das Geschäft ist von Anfang an nichtig. Keine Seite kann Erfüllung verlangen. Bereits erbrachte Leistungen werden grundsätzlich über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) rückabgewickelt, wobei § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung ausschließen kann, wenn beide Seiten bewusst gegen das Verbot verstoßen haben.
Typische Fälle
Der bekannteste Fall ist die Schwarzarbeit: Vereinbaren Auftraggeber und Handwerker, ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer zu arbeiten, ist der Werkvertrag nichtig. Der Handwerker bekommt dann in der Regel keinen Werklohn (BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13), und der Kunde hat keine Mängelansprüche (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13). Weitere Beispiele sind Verträge über verbotene Betäubungsmittel oder Honorarvereinbarungen, die gegen berufsrechtliche Verbote verstoßen.
Abgrenzung
§ 134 BGB setzt einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz voraus. Fehlt ein solches Gesetz, kann ein anstößiges Geschäft immer noch nach § 138 BGB sittenwidrig und deshalb nichtig sein. Formverstöße führen dagegen über § 125 BGB zur Nichtigkeit. Bloße Ordnungsvorschriften, etwa Ladenschlussregeln, machen den Vertrag in der Regel nicht unwirksam.
Beispiel aus der Praxis
Familie Berg lässt ihr Bad für 12.000 Euro sanieren. Mit dem Fliesenleger vereinbart sie, dass 5.000 Euro bar und ohne Rechnung fließen. Später zeigen sich erhebliche Mängel. Vor Gericht scheitert die Familie: Der Vertrag verstößt gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und ist nach § 134 BGB insgesamt nichtig. Die Familie hat keine Mängelansprüche, und der Fliesenleger könnte umgekehrt keinen offenen Lohn einklagen. Beide Seiten stehen schutzlos da.
§ 134 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 134 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Willenserklärung“
- § 116 BGB Geheimer Vorbehalt
- § 117 BGB Scheingeschäft
- § 118 BGB Mangel der Ernstlichkeit
- § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
- § 120 BGB Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
- § 121 BGB Anfechtungsfrist
- § 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
- § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
- § 124 BGB Anfechtungsfrist
- § 125 BGB Nichtigkeit wegen Formmangels
- § 126 BGB Schriftform
- § 126a BGB Elektronische Form
- § 126b BGB Textform
- § 127 BGB Vereinbarte Form
Verwandte Vorschriften
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