§ 1313 BGBAufhebung durch richterliche Entscheidung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 3: Aufhebung der Ehe
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1313, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1313 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1313 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Aufhebung der Ehe“
- § 1313 BGB Aufhebung durch richterliche Entscheidung
- § 1314 BGB Aufhebungsgründe
- § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung
- § 1316 BGB Antragsberechtigung
- § 1317 BGB Antragsfrist
- § 1318 BGB Folgen der Aufhebung
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