Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1313 BGBAufhebung durch richterliche Entscheidung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 3: Aufhebung der Ehe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1313 BGB (amtliche Fassung)

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1313, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 1313 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1313 Abs. 1 S. 1 BGB

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