§ 1317 BGBAntragsfrist
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 3: Aufhebung der Ehe
(1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
(3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1317, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1317 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1317 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Aufhebung der Ehe“
- § 1313 BGB Aufhebung durch richterliche Entscheidung
- § 1314 BGB Aufhebungsgründe
- § 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung
- § 1316 BGB Antragsberechtigung
- § 1317 BGB Antragsfrist
- § 1318 BGB Folgen der Aufhebung
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