§ 1312 BGBTrauung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 4: Eheschließung
Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1312, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1312 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1312 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Eheschließung“
- § 1310 BGB Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
- § 1311 BGB Persönliche Erklärung
- § 1312 BGB Trauung
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.