Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1311 BGBPersönliche Erklärung

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 4: Eheschließung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1311 BGB (amtliche Fassung)

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1311, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1311 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1311 Abs. 1 S. 1 BGB

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