§ 1311 BGBPersönliche Erklärung
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 4: Eheschließung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1311, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1311 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1311 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Eheschließung“
- § 1310 BGB Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
- § 1311 BGB Persönliche Erklärung
- § 1312 BGB Trauung
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