§ 1307 BGBVerwandtschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 2: Eheverbote
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1307, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1307 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1307 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Eheverbote“
- § 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- § 1307 BGB Verwandtschaft
- § 1308 BGB Annahme als Kind
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