Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1307 BGBVerwandtschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 2: Eheverbote

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1307 BGB (amtliche Fassung)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1307, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1307 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1307 Abs. 1 S. 1 BGB

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