Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1306 BGBBestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 2: Eheverbote

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1306 BGB (amtliche Fassung)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1306, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1306 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1306 Abs. 1 S. 1 BGB

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