§ 1306 BGBBestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 2: Eingehung der Ehe › Untertitel 2: Eheverbote
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1306, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1306 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1306 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 2: Eheverbote“
- § 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- § 1307 BGB Verwandtschaft
- § 1308 BGB Annahme als Kind
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