§ 1286 BGBKündigungspflicht bei Gefährdung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten
Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1286, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1286 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1286 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pfandrecht an Rechten“
- § 1273 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274 BGB Bestellung
- § 1275 BGB Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278 BGB Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280 BGB Anzeige an den Schuldner
- § 1281 BGB Leistung vor Fälligkeit
- § 1282 BGB Leistung nach Fälligkeit
- § 1283 BGB Kündigung
- § 1284 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 1285 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286 BGB Kündigungspflicht bei Gefährdung
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