§ 1287 BGBWirkung der Leistung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten
Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1287, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1287 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1287 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pfandrecht an Rechten“
- § 1273 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274 BGB Bestellung
- § 1275 BGB Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278 BGB Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280 BGB Anzeige an den Schuldner
- § 1281 BGB Leistung vor Fälligkeit
- § 1282 BGB Leistung nach Fälligkeit
- § 1283 BGB Kündigung
- § 1284 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 1285 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286 BGB Kündigungspflicht bei Gefährdung
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