§ 1279 BGBPfandrecht an einer Forderung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1279, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1279 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1279 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Pfandrecht an Rechten“
- § 1273 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten
- § 1274 BGB Bestellung
- § 1275 BGB Pfandrecht an Recht auf Leistung
- § 1276 BGB Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts
- § 1277 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
- § 1278 BGB Erlöschen durch Rückgabe
- § 1279 BGB Pfandrecht an einer Forderung
- § 1280 BGB Anzeige an den Schuldner
- § 1281 BGB Leistung vor Fälligkeit
- § 1282 BGB Leistung nach Fälligkeit
- § 1283 BGB Kündigung
- § 1284 BGB Abweichende Vereinbarungen
- § 1285 BGB Mitwirkung zur Einziehung
- § 1286 BGB Kündigungspflicht bei Gefährdung
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