§ 1255 BGBAufhebung des Pfandrechts
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1255, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1255 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1255 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen“
- § 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205 BGB Bestellung
- § 1206 BGB Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209 BGB Rang des Pfandrechts
- § 1210 BGB Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211 BGB Einreden des Verpfänders
- § 1212 BGB Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213 BGB Nutzungspfand
- § 1214 BGB Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215 BGB Verwahrungspflicht
- § 1216 BGB Ersatz von Verwendungen
- § 1217 BGB Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
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