§ 1244 BGBGutgläubiger Erwerb
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1244, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1244 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1244 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen“
- § 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205 BGB Bestellung
- § 1206 BGB Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209 BGB Rang des Pfandrechts
- § 1210 BGB Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211 BGB Einreden des Verpfänders
- § 1212 BGB Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213 BGB Nutzungspfand
- § 1214 BGB Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215 BGB Verwahrungspflicht
- § 1216 BGB Ersatz von Verwendungen
- § 1217 BGB Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
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