Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1236 BGBDurchführung der Versteigerung

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1236 BGB (amtliche Fassung)

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1236, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1236 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1236 Abs. 1 S. 1 BGB

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