§ 1233 BGBAusführung des Verkaufs
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken.
(2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1233, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1233 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1233 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen“
- § 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205 BGB Bestellung
- § 1206 BGB Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209 BGB Rang des Pfandrechts
- § 1210 BGB Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211 BGB Einreden des Verpfänders
- § 1212 BGB Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213 BGB Nutzungspfand
- § 1214 BGB Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215 BGB Verwahrungspflicht
- § 1216 BGB Ersatz von Verwendungen
- § 1217 BGB Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.