§ 1228 BGBBefriedigung durch Pfandverkauf
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1228, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1228 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1228 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen“
- § 1204 BGB Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen
- § 1205 BGB Bestellung
- § 1206 BGB Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1209 BGB Rang des Pfandrechts
- § 1210 BGB Umfang der Haftung des Pfandes
- § 1211 BGB Einreden des Verpfänders
- § 1212 BGB Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse
- § 1213 BGB Nutzungspfand
- § 1214 BGB Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
- § 1215 BGB Verwahrungspflicht
- § 1216 BGB Ersatz von Verwendungen
- § 1217 BGB Rechtsverletzung durch den Pfandgläubiger
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