Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1222 BGBPfandrecht an mehreren Sachen

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1222 BGB (amtliche Fassung)

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1222, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1222 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1222 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen“

Alle Paragraphen des BGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.