§ 850l ZPOPfändung des Gemeinschaftskontos
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.
(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.
(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 850l, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 850l ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 850l Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“
- § 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung
- § 829a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830 ZPO Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830a ZPO Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere
- § 832 ZPO Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833 ZPO Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 837 ZPO Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837a ZPO Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
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