§ 850k ZPOEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 850k, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 850k ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 850k Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“
- § 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung
- § 829a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830 ZPO Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830a ZPO Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere
- § 832 ZPO Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833 ZPO Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 837 ZPO Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837a ZPO Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
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