§ 833 ZPOPfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen › Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen › Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 833, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 833 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 833 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte“
- § 828 ZPO Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
- § 829 ZPO Pfändung einer Geldforderung
- § 829a ZPO Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
- § 830 ZPO Pfändung einer Hypothekenforderung
- § 830a ZPO Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
- § 831 ZPO Pfändung indossabler Papiere
- § 832 ZPO Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
- § 833 ZPO Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
- § 833a ZPO Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
- § 834 ZPO Keine Anhörung des Schuldners
- § 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung
- § 836 ZPO Wirkung der Überweisung
- § 837 ZPO Überweisung einer Hypothekenforderung
- § 837a ZPO Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
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