Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 781 ZPOBeschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 781 ZPO (amtliche Fassung)

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 781, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 781 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 781 Abs. 1 S. 1 ZPO

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