§ 772 ZPODrittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 772, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 772 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 772 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710 ZPO Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715 ZPO Rückgabe der Sicherheit
- § 716 ZPO Ergänzung des Urteils
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
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