§ 762 ZPOProtokoll über Vollstreckungshandlungen
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- 1.
- Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2.
- den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3.
- die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
- 4.
- den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
- 5.
- die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 762, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 762 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 762 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710 ZPO Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715 ZPO Rückgabe der Sicherheit
- § 716 ZPO Ergänzung des Urteils
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
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