Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 762 ZPOProtokoll über Vollstreckungshandlungen

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 762 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
2.
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4.
den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
5.
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 762, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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