§ 758 ZPODurchsuchung; Gewaltanwendung
Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 758, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 758 ZPO · Absatz/Satz anfügen: § 758 Abs. 1 S. 1 ZPOWeitere Normen in „Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 704 ZPO Vollstreckbare Endurteile
- § 705 ZPO Formelle Rechtskraft
- § 706 ZPO Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707 ZPO Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710 ZPO Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711 ZPO Abwendungsbefugnis
- § 712 ZPO Schutzantrag des Schuldners
- § 713 ZPO Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714 ZPO Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715 ZPO Rückgabe der Sicherheit
- § 716 ZPO Ergänzung des Urteils
- § 717 ZPO Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
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