Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 720 ZPOHinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Buch 8: Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 720 ZPO (amtliche Fassung)

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 720, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 720 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 720 Abs. 1 S. 1 ZPO

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