Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 40 ZPOUnwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Buch 1: Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1: Gerichte › Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Gesetz: ZPOStand der Fassung: 30.06.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 40 ZPO (amtliche Fassung)

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn

1.
der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
2.
für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.

Amtliche Quelle: Zivilprozessordnung, § 40, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 40 ZPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 40 Abs. 1 S. 1 ZPO

Weitere Normen in „Titel 3: Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte“

  • § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
  • § 39 ZPO Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
  • § 40 ZPO Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

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